Normverbrauchsabgabe NoVA

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Gemäß Normverbrauchsabgabegesetz (BGBl. Nr. 695/1991) hat der Zulassungswerber eines Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung in Österreich eine Abgabe abzuführen.

Der Steuersatz (%) beträgt für

- Motorräder = 0,02 x (Hubraum -100)

- PKW Benzin = 2 x (Verbrauch -3)

- PKW Diesel = 2 x (Verbrauch -2)

- Ersatzformel bei fehlender Verbrauchsangabe = Kilowatt x 0,2

Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- oder abzurunden. Die Abgabe beträgt höchstens 16 % der Bemessungsgrundlage (Erwerbspreis bzw. gemeiner Wert).

Ab 1.7.2008 ist gemäß § 6a NOVAG je nach Abgasverhalten ein Zuschlag oder Abschlag bei der Berechnung der NOVA zu berücksichtigen.

Zubehör ist dann NoVA-pflichtig, wenn das Fahrzeug serienmäßig damit ausgestattet ist. Nachträglich eingebautes Zubehör über gesonderten Auftrag und Rechnungslegung unterliegt nicht der NoVA.

Bei Unklarheiten über die Abgrenzung zwischen NoVA-pflichtigen Pkw und nicht-NoVA-pflichtigen Klein-Lkw ist mittels Antragsformular ZA 275 eine verbindliche Auskunft beim BM für Finanzen kostenlos zu erhalten.

Vorführfahrzeuge (im Umlaufvermögen des Fahrzeughändlers), Fahrschulkraftfahrzeuge, Mietwagen, Taxifahrzeuge, Kfz zur kurzfristigen Vermietung und Fahrzeuge zur gewerblichen Vermietung (Leasing) sind nicht steuerpflichtig.